AGB für Sub-/ Nachunternehmer
§ 1 Gegenstand des Vertrages
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Gegenstand dieses Vertrages ist die Ausführung von Dienstleistungen im Bereich der Gebäudereinigung. Hierzu gehören insbesondere:
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Büroreinigung
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Unterhaltsreinigung
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Treppenhausreinigung
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Bauendreinigung
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Glasreinigung
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Grün- und Graupflege
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sonstige Reinigungs- und Gebäudedienstleistungen
Die Leistungen sind gemäß Leistungsbeschreibung, Leistungsverzeichnis und den Dienstanweisungen des Generalunternehmers auszuführen.
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§ 2 Vertragsgrundlagen
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Die folgenden Unterlagen bilden die Grundlage für Art, Umfang und Abwicklung der Arbeiten:
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Auftrag über Werkleistungen
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Leistungsbeschreibung
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Leistungsverzeichnis / Dienstanweisungen
Es gelten die Vorschriften der BG-Bau sowie – sofern anwendbar – die VOL/B. Im Übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen des BGB.
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§ 3 Vergütung und Zahlungsbedingungen
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(1) Die Vergütung erfolgt je Auftrag auf Basis eines Festpreises oder eines vereinbarten Stundensatzes.
(2) Die Vertragspreise sind Festpreise. Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Parteien.
(3) Stundenleistungen sind mit vollständigen Nachweisen vorzulegen.
(4) Der Vergütungsanspruch entsteht erst nach Abnahme durch den Endkunden und durch den Generalunternehmer.
(5) Das Risiko des Zahlungsausfalls durch den Endkunden trägt der Nachunternehmer.
(6) Bei Teilzahlungen reduziert sich der Anspruch des Nachunternehmers anteilig.
(7) Zahlungsziel: 30 Tage netto nach Rechnungseingang beim Generalunternehmer.
(8) Kundenabzüge, die vom Nachunternehmer zu vertreten sind, werden an ihn weiterbelastet.
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§ 4 Termine, Fristen und Vertragsstrafen
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(1) Beginn-, Zwischen- und Fertigstellungstermine ergeben sich aus dem Auftrag.
(2) Der Generalunternehmer kann Terminänderungen vorgeben.
(3) Bei Nichteinhaltung haftet der Nachunternehmer für sämtliche Schäden und Nachteile.
(4) Für jeden Tag der Terminüberschreitung kann eine angemessene Vertragsstrafe erhoben werden.
(5) Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten
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§ 5 Ausführung der Arbeiten und Personaleinsatz
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(1) Der Nachunternehmer setzt ausschließlich ordnungsgemeldet und zugelassene Mitarbeiter ein.
(2) Arbeitskleidung und Fahrzeuge müssen neutral ohne Werbebeschriftung sein.
(3) Der Nachunternehmer stellt alle benötigten Maschinen, Geräte, Reinigungs- und Pflegemittel sowie persönliche Schutzausrüstung.
(4) Es dürfen nur vom Generalunternehmer freigegebene Reinigungsmittel verwendet werden.
(5) Die Arbeiten sind fachgerecht und nach den anerkannten Regeln der Gebäudereinigung auszuführen.
(6) Vor Arbeitsbeginn ist der Zustand des Objektes zu prüfen und Gefahren schriftlich mitzuteilen.
(7) Arbeitsberichte sind vom Kunden zu unterschreiben und dem Generalunternehmer unverzüglich vorzulegen.
Ohne Nachweise besteht keine Zahlungspflicht.
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§ 6 Einhaltung des Mindestlohns (AEntG)
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(1) Der Nachunternehmer verpflichtet sich zur Einhaltung aller Mindestlöhne und Vorschriften des AEntG.
(2) Nachweise (Stundennachweise, Lohnabrechnungen, Mitarbeiterlisten etc.) sind auf Anforderung vorzulegen.
(3) Bei Nichtvorlage kann der Generalunternehmer Zahlungen zurückhalten.
(4) Verstöße berechtigen zur fristlosen Kündigung.
(5) Der Nachunternehmer stellt den Generalunternehmer von jeder Haftung frei.
(6) Nicht erfüllte Leistungen können auf Kosten des Nachunternehmers durch Dritte ausgeführt werden.
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§ 7 Nachweise
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Der Nachunternehmer hat folgende Unterlagen auf Anforderung und halbjährlich unaufgefordert vorzulegen:
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Gewerbeanmeldung / Handelsregisterauszug / Handwerkskarte
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Gewerbezentralregisterauszug
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Freistellungsbescheinigung Finanzamt
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Sozialversicherungs-Unbedenklichkeitsbescheinigung
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qualifizierte BG-Bau Unbedenklichkeitsbescheinigung
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Nachweis Haftpflichtversicherung
§ 8 Verzögerungen und Mängel
(1) Der Nachunternehmer führt seine Tätigkeiten so aus, dass andere Gewerke nicht behindert werden.
(2) Behinderungen, Verzögerungen, Reklamationen und Mängel sind dem Generalunternehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) Unterlassene Meldungen führen zur vollständigen Haftung des Nachunternehmers.
§ 9 Haftung
(1) Der Nachunternehmer haftet uneingeschränkt für alle Personen-, Sach-, Bearbeitungs- und Folgeschäden, die durch ihn oder seine Mitarbeiter verursacht werden.
(2) Der Nachunternehmer muss ausreichend haftpflichtversichert sein.
(3) Nachweise sind halbjährlich vorzulegen.
§ 10 Sicherheit / Vertragserfüllungssicherheiten
(Sicherheitsleistungen gemäß Bedarf; kann individuell ergänzt werden.)
§ 11 Einwendungen
Leistungen gelten als abgenommen, wenn nicht unverzüglich begründete Einwendungen erfolgen.
§ 12 Kündigung
(1) Der Vertrag ist unbefristet und kann mit 30 Tagen Frist schriftlich gekündigt werden.
(2) Bei höherer Gewalt besteht Anspruch nur auf Vergütung der erbrachten Leistungen.
(3) Wichtige Gründe für fristlose Kündigung sind u. a.:
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verspäteter Arbeitsbeginn
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Schlechtleistung
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Kundenbeschwerden
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Mindestlohnverstöße
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Weitergabe von Aufträgen
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grobe Pflichtverletzungen
§ 13 Weitergabe von Aufträgen
Dem Nachunternehmer ist es untersagt, Aufträge ganz oder teilweise weiterzugeben oder Unteraufträge zu erteilen.
Bei Verstoß:
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fristlose Kündigung
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Zurückbehaltungsrecht von Zahlungen bis zu 3 Monaten
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Schadensersatzansprüche
§ 14 Konkurrenz- und Abwerbeverbot
(1) Dem Nachunternehmer ist es während der Vertragslaufzeit sowie 24 Monate nach Vertragsende untersagt, direkt oder indirekt:
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Kunden des Generalunternehmers zu kontaktieren, zu betreuen oder Angebote zu machen
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Leistungen für diese Kunden zu erbringen oder vermitteln zu lassen
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Mitarbeiter des Generalunternehmers anzusprechen, abzuwerben oder einzustellen
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Geschäftsbeziehungen im Umfeld des Generalunternehmers aufzubauen
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Preise, Abläufe oder Kundendaten weiterzugeben
(2) Dies gilt auch dann, wenn der Kunde oder Mitarbeiter den Kontakt initiiert.
(3) Für jeden Verstoß wird eine Vertragsstrafe von 10.000 € bis 25.000 € fällig.
Jeder Einzelfall gilt separat.
(4) Weitergehender Schadensersatz bleibt vorbehalten.
§ 15 Gerichtsstand
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Waiblingen.
§ 16 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
Die Parteien verpflichten sich, eine wirtschaftlich vergleichbare Regelung zu vereinbaren.
§ 17 Schlussbestimmung
Beide Parteien bestätigen, jeweils eine unterzeichnete Ausfertigung dieses Vertrages erhalten zu haben.


