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AGB für Sub-/ Nachunternehmer

§1 Gegenstand des Vertrages


Gegenstand des Vertrages ist die Ausführung der Dienstleistungen, insbesondere von
Reinigungsarbeiten: z.B. Büroreinigungen, Unterhaltsreinigungen, Treppenhausreinigungen,
Bauendreinigungen, Glasreinigungen, Grün- und Graupflege, etc.


§2 Vertragsunterlagen


Maßgebend für Art und Umfang der auszuführenden Leistungen bzw. für die Abwicklung
der Arbeiten ist:
1) der Auftrag über Werkleistungen
2) eine Beschreibung des Leistungsumfangs
3) ein detailliertes Leistungsverzeichnis bzw. Dienstanweisung
Es gelten die Vorschriften der BG-Bau. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird,
gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Die Parteien vereinbaren die Geltung der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung
von Leistungen (VOL/B).

§3 Vergütung

 

  • Die Vergütung wird im Werktag je Auftragsfall geregelt.

  • Die Abrechnung erfolgt pauschal oder nach Stundensatz.

  • Die Vertragspreise sind Festpreise. Änderungen der Festpreise können nur durch schriftliche Vereinbarung beider Parteien erfolgen.

  • Die Stundenleistungen müssen mit entsprechenden Nachweisen dem Generalunternehmer vorgelegt werden.

  • Die Zahlung wird erst fällig mit Abnahme durch den Kunden und dem Generalunternehmer sowie der Zahlung durch den Kunden an den Generalunternehmer. Das Risiko des Zahlungsausfalls durch den Kunden trägt der Nachunternehmer. Im Falle eines ganzen oder teilweisen Zahlungsausfalls mindern sich die Ansprüche des Nachunternehmers im Verhältnis der geleisteten Zahlung zur Vertragssumme.

  • Als Zahlungsziel nach Fälligkeit ist vereinbart: 30 Tage ohne Abzug nach Rechnungseingang, die Protokollblätter müssen Ihrer Rechnung beigefügt sein.

  • Berechtigte Kundenabzüge, die vom Nachunternehmer zu vertreten sind, werden vom Generalunternehmer an den Nachunternehmer weitergegeben. Dem Nachunternehmen obliegt der Nachweis, dass Kundenabzüge nicht von ihm zu vertreten sind.


§4 Ausführungstermine und Vertragsstrafen


Arbeitsbeginn, Zwischentermine und Fertigstellungstermine werden im Auftrag über Werkleistungen vereinbart.
Der Generalunternehmer behält sich Terminplanänderungen vor. Vor Änderungen wird der Nachunternehmer rechtzeitig in Kenntnis gesetzt. Die neuen Termine werden zwischen Generalunternehmer und Nachunternehmer festgesetzt und bestätigt. Im Falle der Nichteinhaltung der Vertragstermine haftet der Nachunternehmer für alle
Schäden und Nachteile, die dem Generalunternehmer entstehen.
Der Generalunternehmer ist berechtigt, für jeden Fall der Überschreitung einzelner Termine eine angemessene Vertragsstrafe für jeden Kalendertag von Nachunternehmer zu fordern, ohne dass es des Nachweises von Schäden oder Nachteilen bedarf. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weitergehender Ansprüche auf Schadensersatz nicht aus. Bereits verwirkte Vertragsstrafen entfallen nicht durch Vereinbarung neuer Termine.

§5 Auftragsausführung und Personaleinsatz


Der Nachunternehmer beschäftigt für die vereinbarten Tätigkeiten nur Personal, welches ordnungsgemäß dem Sozialversicherungsträger gemeldet und im Besitz der unter Umständen erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis ist. Die Mitarbeiter des Nachunternehmers sind grundsätzlich einheitlich neutral gekleidet,
d.h. es ist auf der zu tragenden Arbeitskleidung keine Werbeaufschrift ersichtlich.  Dies gilt auch für die vom Nachunternehmer bei Kunden des Generalunternehmers eingesetzte Fahrzeuge.
Für die vertraglich festgelegten Arbeiten stellt der Nachunternehmer die erforderlichen Maschinen, Geräte, Reinigungs-, Pflege-, und Behandlungsmittel. Diese Verpflichtung schließt ausdrücklich auch die jeweils notwendige persönliche Schutzausrüstung für die Mitarbeiter ein.
Der Nachunternehmer ist verpflichtet, nur einwandfreies Material zu verwenden. Er hat für die Unterbringung des Materials und für den Transport des Reinigungspersonals zu sorgen.
Der Nachunternehmer hat die Ausführung der Arbeiten fachgerecht im Sinne des Berufsbildes und er allgemeinen Regeln der Gebäudereinigung durchzuführen. Er hat auf die Unfallverhütungsvorschriften der BG-BAU zu achten.
Der Nachunternehmer hat dem Integrierten Managementsystem, welches beim Generalunternehmer installiert ist, Rechnung zu tragen. Insbesondere dürfen nur die Reinigungsmittel verwendet werden, welche vom Generalunternehmer vorgeschrieben bzw. freigegeben sind. Die Prozessabläufe haben denen des Generalunternehmens im Wesentlichen zu entsprechen.
Der Nachunternehmer hat sich vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten vom Zustand des Reinigungsobjektes zu überzeugen, um feststellen zu können, ob Arbeiten ohne Gefahr möglich sind und nachträglich auftretende Mängel erkannt werden. Einwände sind vor Beginn der Ausführung schriftlich geltend zu machen. Eventuell dadurch auftretende Unfallfolgen bzw. Mängel sind vom Nachunternehmer im Rahmen seiner Haftung zu tragen.

1) Wenn vom Generalunternehmer dem Nachunternehmer Arbeitsscheine zur Verfügung gestellt werden, hat der Nachunternehmer vom jeweiligen Kunden diese unterschreiben zu lassen und unverzüglich nach Beendigung der Arbeiten dem Generalunternehmer mit Rechnungsstellung vorzulegen.
2) Bis zur Vorlage eines ordnungsgemäß erstellten und vom Kunden unterzeichneten Rapportes oder Protokollblatts ist der Generalunternehmer nicht zur Auszahlung des Rechnungsbetrags verpflichtet.
Er hat ihm übergebene Unterlagen an den Generalunternehmer nach Auftragserledigung zurückzugeben.


§ 6 Arbeitnehmerentsendegesetz


Der Nachunternehmer verpflichtet sich, dass Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn Im Gebäudereiniger-Handwerk zu zahlen. Der Generalunternehmer ist berechtigt, hierüber jederzeit aktuelle Nachweise (z.B.: Vorlage von Stundennachweisen, Lohnabrechnungen, Mitarbeiterlisten) zu verlangen. Im Falle der Nichtvorlage verlangter Nachweise ist der Generalunternehmer berechtigt, fällige Zahlungen einzubehalten. Der Nachunternehmer verpflichtet sich, den Generalunternehmer von
seiner Haftung auf den Mindestlohn freizustellen. Im Fall der Zuwiderhandlung des Nachunternehmers gegen die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns ist der Generalunternehmer berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen (Auftragsentziehung). Daneben hat er gegenüber fälligen Zahlungen des Nachunternehmers ein Zurückbehaltungsrecht. Kommt der Nachunternehmer schuldhaft einer der o.g. Verpflichtungen zur Beibringung der geforderten Erklärungen innerhalb einer ihm vom Generalunternehmer gesetzten angemessenen Frist nicht nach,
so ist der Generalunternehmer berechtigt, dem Nachunternehmer den Auftrag mit sofortiger
Wirkung zu entziehen. Darüber hinaus ist der Generalunternehmer berechtigt, nach der Entziehung des Auftrags, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Nachunternehmers durch einen Dritten
ausführen zu lassen. Schadensersatzansprüche wegen weitergehender Schäden bleiben ausdrücklich
vorbehalten.


§ 7 Nachweise


Der Nachunternehmer hat der Firma Weigola Raumpflege auf Anforderung folgende
Unterlagen in Kopie vorzulegen:
• Gewerbeanmeldung
• Handwerksrolleneintragung
• Handelsregisterauszug
• Handwerkskarte
Des Weiteren hat der Nachunternehmer der Firma Weigola Raumpflege pro Halbjahr unaufgefordert folgende Unterlagen in Kopie vorzulegen:

• Gewerbezentralregisterauszug

• Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes
• Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Sozialversicherungsbeiträge
• Qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der BG Bau
• Nachweis einer ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherung
• Nachweis über ausreichende Versicherung (siehe § 9)


§8 Verzögerung und Mangelrüge


Der Nachunternehmer hat seine Arbeiten so auszuführen, dass andere im Objekt Tätige nicht behindert werden.

Vom Auftraggeber ihm gegenüber angekündigte Verzögerungen bzw. Behinderungen sind dem Generalunternehmer unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für Reklamationen und Mängelanzeigen.


§ 9 Haftung für Personen- Sachschäden


Der Nachunternehmer haftet für Personen-, Sach- und Bearbeitungsschäden sowie Schlüssen und Folgeschäden, die nachweislich durch ihn oder seine Mitarbeiter bei der Erfüllung der vertraglichen Aufgaben verursacht werden. Er ist hiergegen ausreichend versichert. Nachweise müssen halbjährlich wie unter § 7 vorgelegt werden.


§ 10 Sicherheit


Die Leistung einer Sicherheit für die Erfüllung der Verpflichtungen des Nachunternehmers
• wird nicht vereinbart.
• wird vereinbart für die Vertragserfüllung in Höhe von ________v.H. der Auftragssumme.
• durch Bürgschaft gem. § 18 Nr. 2 und Nr. 4 VOL/B
• durch Einbehalt
• sonstige Vereinbarungen: _____________________________________
• wird vereinbart für die Mängelansprüche in Höhe von ________ v.H. der geprüften Schlussrechnungssumme.
• durch Bürgschaft gem. § 18 Nr. 2 und Nr. 4 VOL/B
• durch Einbehalt
• sonstige Vereinbarungen: _____________________________________
• Auftrags- bzw. Schlussrechnungssumme verstehen sich brutto.

§ 11 Einwendungen


Die Leistungen des Nachunternehmers gelten als Vertragsrecht erfüllt und abgenommen, wenn der Generalunternehmer oder dessen Auftraggeber nicht unverzüglich begründete Einwendungen erheben.


§ 12 Kündigung


Der Vertrag ist unbefristet abgeschlossen. Er kann jederzeit von einem Vertragspartner mit einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Kündigt der Generalunternehmer den Vertrag mit dem Nachunternehmer, weil die Arbeiten infolge höherer Gewalt oder aus Gründen, die vom Generalunternehmer zu vertreten sind, eingestellt oder beschränkt werden, so hat der Nachunternehmer in diesen Fällen nur Anspruch
auf Abrechnung bereits ausgeführter Arbeiten, sofern der Generalunternehmer vom Auftragnehmer nicht eine weitergehende Vergütung für die Leistung des Nachunternehmens erhält. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn der Nachunternehmer die übernommenen Leistungen nicht zu dem von dem generalunternehmen benannten Zeitpunkt beginnt, nicht in der vom Vertrag festgelegten Zeit, Art und Weise, oder wenn das Verhalten des Nachunternehmers gegenüber einem Kunden (des Generalunternehmers) schuldhaft Veranlassung zu einer Auftragsentziehung des Kunden gegeben hat.


§ 13 Weitergabe


Dem Nachunternehmer ist es nicht gestattet, den ihm erteilten Auftrag ganz oder teilweise weiterzugeben. Im Fall der Zuwiderhandlung des Nachunternehmers gegen diese Verpflichtung ist der Generalunternehmer berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen (Auftragsentziehung). Im Falle der Weitergabe des vollständigen oder teilweisen Auftrags hat der Generalunternehmer das Recht im Hinblick auf mögliche Forderungen Dritter fällige Zahlungen an den
Nachunternehmer bis zu 3 Monate in angemessener Höhe zurückzuhalten. Bzw., mit Schaden welchem ihm hierdurch entsteht, gleich aus welchem Rechtsgrund, aufzurechnen. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Schadensersatzansprüche bleibt ausdrücklich vorbehalten.


§ 14 Konkurrenzklausel und Abwerbeverbot


Dem Nachunternehmer ist es während der Laufzeit dieses Vertrages untersagt, unmittelbar oder mittelbar Arbeitskräfte des Generalunternehmers abzuwerben. Den Vertragspartnern ist es weiterhin untersagt, Kunden des anderen Vertragspartners abzuwerben bzw. selbstständig zu betreuen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,- € fällig.

§ 15 Gerichtsstand


Als Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und über die Gültigkeit dieses Vertrages, wird Waiblingen vereinbart.


§ 16 Salvatorische Klausel


Sollen eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein oder werden, so betrifft dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die entfallenen Bestimmungen sind dem wirtschaftlichen Sinn gemäß zu ergänzen. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen über die Aufhebung der Schriftform sind nichtig.


§ 17 Schlussbestimmung


Beide Vertragsparteien bestätigen, mit Vertragsunterzeichnung ein eigenhändig unterzeichnetes Exemplar dieses Vertrages erhalten zu haben.

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