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AGB für unsere Kunden

§1 Vertragsgegenstand 

 

(1) Der Auftragnehmer übernimmt Unterhaltsreinigung in folgenden Objekten:

(2) Art und Umfang der Leistungen bestimmen sich nach dem uns ausgearbeitetem Leistungsverzeichnis und gemäß Angebot, das einen Bestandteil dieses Vertrages bildet 

 

§2 Vertragsdauer und Kündigung

(1) Der Vertrag beginnt nach Vertragsvereinbarung.

(2) Der Vertrag kann beiderseits mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(3) Der Auftraggeber kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn:

(a) auf Seiten des Auftragnehmers die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen. 

(4) Eine Kündigung dieses Vertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.

 

§3 Ausführung der Reinigung

(1)Die Reinigungsarbeiten erfolgen nach vertraglicher Vereinbarung.

(2) Rhythmus der vertraglich geschlossenen Vereinbarung.

(3) Mehr- und Sonderleistungen aufgrund besonderer Ereignisse dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers vorgenommen werden. Diese werden für diesen Fall gesondert berechnet wie z.B.:

(Bsp. Maschinelle Grundreinigung) 

 

§4 Einsatz der Reinigungskräfte

(1) Durch den An- und Abtransport des Reinigungspersonals darf der ordnungsgemäße Betriebsablauf nicht gestört werden. Nach Beendigung der Reinigungsarbeiten haben sämtliche Reinigungskräfte den Betrieb des Auftraggebers geschlossen zu verlassen, wenn nötig. 

(2) Der Auftragnehmer setzt die für eine gute und sachgemäße Reinigung erforderlichen Arbeitskräfte sowie die für eine ordnungsgemäße Kontrolle notwendigen Aufsichtspersonen ein.
Durch Personalausfälle dürfen die Reinigungsarbeiten nicht beeinträchtigt werden. 

(3)Der Auftragnehmer darf nur fachkundige, zuverlässige und gesunde Arbeitskräfte einsetzen. Der Auftraggeber ist berechtigt, das eingesetzte Personal auf seine Zuverlässigkeit zu überprüfen und bestimmte Personen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. 

§5 Verschwiegenheitspflicht

(1)Der Auftragnehmer hat sämtliche zum Einsatz kommenden Reinigungskräfte und Aufsichtspersonenschriftlich zur Verschwiegenheit hinsichtlich aller Wahrnehmungen zu verpflichten, die sie in den Räumen des Auftraggebers machen. Er hat ihnen ferner schriftlich zu untersagen, Einblick in Schriftstücke oder Aufzeichnungen der Betriebsangehörigen des Auftraggebers zu nehmen sowie hiervon Abschriften, Ablichtungen o. ä. zu fertigen. 

(2)Reinigungskräfte und Aufsichtspersonen, die gegen diese Verpflichtungen verstoßen, hat der Auftragnehmer sogleich durch geeignete andere Personen zu ersetzen.

 

§6 Ausweise der Reinigungskräfte

(1) Die Reinigungskräfte und die Aufsichtspersonen des Auftragnehmers sind im Besitz von Ausweisen, die den Namen der betreffenden Person, die Firma des Auftragnehmers sowie die Bezeichnung des Betriebsgebäudes, zu dessen Reinigung sie eingesetzt werden, enthalten. Diese vom Auftragnehmer ausgestellten Ausweise gelten in Verbindung mit dem Personalausweis und sind Beauftragten des Auftraggebers auf Verlangen vorzuweisen. Der Auftragnehmer sichert zu, dass sämtliche von ihm beschäftigten Arbeitnehmer im Besitz einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung sowie Arbeitserlaubnis sind.
(2)Der Auftragnehmer darf nur solchen Personen den Zutritt zu dem in § 1 Abs. 1 aufgeführten Betriebsgebäude gestatten, die mit der Reinigung oder der Beaufsichtigung der Reinigungskräfte beauftragt sind. 


§7 Vergütung

(1)Die Vergütung richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung.

(2)Der Auftraggeber ist berechtigt, den Umfang der zu reinigenden Flächen sowie die Zeitabstände der Reinigung jederzeit durch einseitige Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer zu ändern. Entsprechend erhöht oder vermindert sich die in Absatz 1 errechnete Gesamtvergütung.

 

§8 Anpassung der Vergütung

(1) Werden nach Vertragsabschluss Lohnerhöhungen für die Arbeitskräfte des Auftragnehmers tariflich vereinbart oder werden sonstige tarifliche Vereinbarungen getroffen, die sich auf die Lohnkosten des Auftragnehmers unmittelbar auswirken, so führen diese frühestens 12 Monate nach Beginn der vertraglichen Laufzeit zu einer Erhöhung der Vergütung. Die Erhöhung darf jedoch nicht den gesetzlichen Bestimmungen übersteigen. 

(2) Im Falle einer Ermäßigung der Lohnkosten gilt der Absatz 1 entsprechend.

§9 Mehrarbeiten

(1) Notwendige Mehrarbeiten kann der Auftragnehmer nicht ablehnen. Art, Umfang und Vergütung sind von Fall zu Fall zu vereinbaren, hier greift der Stundensatz oder einer vereinbarten Pauschale.

§10 Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers

(1) Reklamationen wegen schlecht oder nicht ausgeführter Leistungen hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer binnen 24 Stunden nach Bekanntwerden schriftlich mitzuteilen; anderenfalls verliert der Auftraggeber sämtliche Gewährleistungsansprüche. 

(2) Im Falle einer rechtzeitigen und begründeten Reklamation kann der Auftraggeber wahlweise Nachbesserung oder Kürzung der Vergütung verlangen. Die Vergütung ist für jeden Tag, um den Teil zu kürzen, der auf die beanstandete Reinigungsfläche entfällt, wobei es unbeachtlich ist, dass eine teilweise Reinigung vorgenommen wurde. 

(3) Verlangt der Auftraggeber Nachbesserung, hat diese der Auftragnehmer 3 Arbeitstage Zeit. Geschieht dies nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, die Nachbesserungsarbeiten durch einen Dritten auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen zu lassen. 

(4) Die Befugnis des Auftraggebers zur fristlosen Kündigung des Vertrages (§ 2 Absatz 3 Buchst. a) bleibt unberührt.

 

§11 Haftung des Auftragnehmers


(1) Der Auftragnehmer haftet ohne Rücksicht auf Verschulden für jeden durch sein Personal verursachten Schaden, es sei denn, dass der Schaden auf alleinigem Verschulden eines Betriebsangehörigen des Auftraggebers beruht. Von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter hat der Auftragnehmer, soweit ihn die Haftung trifft, den Auftraggeber freizustellen. 

(2) Mängel und Schäden in den Räumen und an den Einrichtungsgegenständen im Betriebsgebäude, die vom Personal des Auftragnehmers festgestellt werden, sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen, ohne Rücksicht auf die Frage einer Haftung. 

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für sein Personal eine Haftpflichtversicherung für Sach- und Vermögensschäden und für Bearbeitungsschäden abzuschließen und während der Vertragsdauer aufrechtzuerhalten. Der Auftraggeber kann die Vorlegung eines entsprechenden Nachweises verlangen. 

§12 Leistungen und Haftung des Auftraggebers

(1) Das für die Reinigungsarbeiten erforderliche Wasser und den notwendigen elektrischen Strom stellt der Auftraggeber auf seine Kosten zur Verfügung. Der Auftragnehmer hat sein Personal anzuweisen, auf sparsamen Verbrauch zu achten. 

(2) Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer nicht für irgendwelche Schäden, die ihm oder seinen Arbeitskräften im Zusammenhang mit den Reinigungsarbeiten entstehen. Ebenso haftet der Auftraggeber nicht für Schäden durch Verlust, Zerstörung oder Beschädigung eingebrachter Gegenstände des Auftragnehmers oder seines Personals.

 

§13 Arbeitnehmerentsendegesetz

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dass Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn Im Gebäudereiniger-Handwerk zu zahlen. 
Der Auftraggeber ist berechtigt, hierüber jederzeit aktuelle Nachweise (z.B. Vorlage von Stundennachweisen, Lohnabrechnungen, Mitarbeiterlisten) zu verlangen.
Im Falle der Nichtvorlage verlangter Nachweise ist der Auftraggeber berechtigt, fällige Zahlungen einzubehalten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn freizustellen. 

 

§14 Nachweise

  • Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber folgende Unterlagen in Kopie vorzulegen: 

  • Gewerbezentralregisterauszug

  • Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Sozialversicherungsbeiträge

  • Qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der BG Bau

  • Nachweis einer ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherung

  • Nachweis über ausreichende Versicherung (siehe § 9)

 

§15 Fundgegenstände


Der Auftragnehmer hat das eingesetzte Personal zu verpflichten, alle im Reinigungsbereich aufgefundenen Gegenstände unverzüglich einem Beauftragten des Auftraggebers gegen Quittung zu übergeben. 


§16 Sonstiges

(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden. 

(3) Während der Reinigungsarbeiten sind bei geeigneter Witterung die Fenster zu öffnen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Beleuchtungskörper auszuschalten, die Fenster zu schließen und die Türen zu versperren, wenn nötig

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